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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebot und Vertragsabschluß
2. Preise
3. Erteilung von Lieferaufträgen
4. Versand und Verrechnung
5. Zahlungsbedingungen
6. Gefahrenübergang / Mängelrügen / Gewährleistung / Haftung
7. Höhere Gewalt
8. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht
9. Sonstiges

 
1. Angebot und Vertragsabschluß
1.1 Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nichts anderes erklärt ist. Zwischenverkauf ist vorbehalten. Schriftlich, mündlich und telefonisch erteilte Aufträge und sonstige getroffene Vereinbarungen werden erst nach unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
1.2 Warenproben sind lediglich unverbindliche Ansichtsmuster. Analysenproben sind als mittlere Werte anzusehen.
 
2. Preise nach oben
2.1 Die Verkaufspreise werden individuell zwischen Ihnen und uns ausgehandelt.
2.2 Die jeweils ausgehandelten Preise erhöhen sich um die gesetzliche Mehrwertsteuer, die wir in unseren Rechnungen gesondert ausweisen werden.
2.3 Wenn sich die derzeitige Belastung der eingeführten Brennstoffe und Vertragswaren durch staatliche Eingangsabgaben oder durch Steuern ändert, ändern sich gleichzeitig die Preise entsprechend.
 
3. Erteilung von Lieferaufträgen nach oben
3.1 Lieferaufträge bitten wir uns bis zum 20. Tag des der Lieferung vorausgehenden Monats zugehen zu lassen.
3.2 In Ausnahmefällen werden wir Lieferaufträge auch später annehmen, können jedoch für die Lieferung keine Gewähr übernehmen.
 
4. Versand und Verrechnung nach oben
4.1 Die Versendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Abnehmers. Der Versandweg wird von uns gewählt, wobei wir Wünsche des Bestellers nach Möglichkeit berücksichtigen.
4.2 Der Bahn-Versand erfolgt von der Lieferstation in Güterwagen mit durchgehendem Frachtbrief bis zum Bestimmungsbahnhof. Entladekosten gehen zu Lasten des Empfängers.
4.3 Der LKW-Versand erfolgt über die jeweils vereinbarten und zugelassenen Grenzübergänge.
4.4 Der Schiffsversand erfolgt mit Schiffen preisgünstiger europäischer Reedereien. Die Lieferparität wird jeweils gesondert vereinbart.
4.5 Maßgebend für die Berechnung ist das in den jeweiligen Frachtpapieren angegebene Gewicht.
4.6 Wir übernehmen weder eine Gewähr für die Einhaltung bestimmter Versandtage noch für die Verwendung von Eisenbahnwagen eines bestimmten Typs oder Ladegewichts. Der Lieferant ist berechtigt, das Ladegewicht der ihm zur Verfügung stehenden Transportmittel voll ausnutzen. Den Wünschen der Käufer wird jedoch nach Möglichkeit entsprochen.
4.7 Der Vertrag ist erfüllt, wenn die Ware in einer Menge mit einer Toleranz von +/- 2% geliefert wird. Teillieferungen sind zulässig.
 
5. Zahlungsbedingungen nach oben
5.1 Rechnungen über die ausgeführten Lieferungen erteilen wir in der Regel nach Grenzübergang. Die gelieferte Ware ist sofort nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
5.2 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von drei vom Hundert über dem Kontokorrentkreditzinssatz unserer Hausbank.
5.3 Maßgebend für die Berechnung der Verzugszinsen ist die Wertstellung des Zahlungseingangs auf unserem Konto, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Eingangs unserer Rechnungen bei Ihnen oder das Datum Ihres Überweisungsauftrages.
5.4 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
 
6. Gefahrenübergang / Mängelrügen / Gewährleistung / Haftung nach oben
6.1 Die Gefahr der gelieferten Ware geht bei Lieferung frei Grenze (DAF) auf Sie über, sobald die Sendung zollamtlich zum freien Verkehr abgefertigt und dem Grenzspediteur übergeben worden ist. Bei Lieferungen FOB, CIF, ab Werk usw. gelten die Auslegungen der von der Internationalen Handelskammer in Paris herausgegebenen Internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln (Incoterms 2000) in der jeweils gültigen Fassung.
6.2 Die Waren wird in der handelsüblichen Beschaffenheit geliefert, in welcher sie im Lieferwerk bei ordnungsgemäßem Betrieb erzeugt und verladen wird. Für die Qualität aller gelieferten Mengen ist die jeweils gültige Norm maßgebend.
6.3 Reklamationen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eintreffen der Sendung im Bestimmungsbahnhof oder Bestimmungsort fernschriftlich unter Angabe des Expeditions- und Ankunftsdatums, der Waggonnummer, des Kfz-Kennzeichens, der Schiffsbezeichnung sowie Art und Umfang bei uns anzumelden. Ausgenommen sind verdeckte Mängel, die bei fachgerechter Sorgfalt und rechtzeitiger Besichtigung durch den Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Arbeitstagen festgestellt werden konnten. Solche Mängel sind unverzüglich nach Kenntniserhalt, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Eintreffen der Sendung beim Abnehmer fernschriftlich anzuzeigen.
6.4 Wir behalten uns vor, die reklamierte Sendung an Ort und Stelle zu besichtigen und, falls erforderlich, Vertreter unserer Vertragspartner hinzuzuziehen. Über die reklamierte Sendung darf der Käufer ohne unsere Zustimmung nicht in einer Weise verfügen, die eine Überprüfung der Beanstandung erschwert oder unmöglich macht.
6.5 Für jede Reklamation bitten wir - spätestens zwei Wochen nach ihrer Geltendmachung - um einen schriftlichen Bericht über
  • Beurteilung der Mängel und deren Folgen,
  • Ihren Vorschlag für die Erledigung der Reklamation.
Ferner sind beizufügen:
  • bahnamtliche Tatbestandsaufnahme,
  • Wiegescheine,
  • Original-Frachtbriefe,
  • Bescheinigung einer neutralen Kontrollorganisation.
6.6 Beanstandungen, bei denen aus der Tatbestandsaufnahme ein Verschulden der beteiligten Bahnverwaltungen abzuleiten ist, sind nach den Bestimmungen der CIM bzw. des jeweiligen Abkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom Abnehmer bei seiner Bahnverwaltung geltend zu machen.

Sofern der Abnehmer selbst bei der Bahn die Reklamation geltend macht, kann er nicht in gleicher Angelegenheit Ansprüche bei uns geltend machen.

6.7 Wir bitten Sie, diese Punkte sowie die unter 6.3 und 6.5 genannten Fristen zu beachten, da sonst Gewährleistungsansprüche nicht anerkannt werden können.
6.8 Für etwaige Mindergewichte gilt bei den einzelnen Versandarten folgende Regelung:

Bahntransport
Das im Frachtbrief aufgeführte Abgangsgewicht ist maßgebend. Wir werden Ihnen bei jedem Waggon, der ein Manko von über 2% aufweist, den Teil des Mindergewichts, der 2% überschreitet, durch Gutschrift ersetzen, soweit es durch bahnamtliche Wiegescheine des BRD-Grenzbahnhofes oder des Empfängerbahnhofes oder durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme belegt ist und soweit nicht die beteiligten Bahnverwaltungen zu Ersatzlieferungen verpflichtet sind.

Schiffstransport
Im Abgangshafen wird ein Protokoll über das festgestellte Eichgewicht dem Konnosement beigefügt. Dieses Gewicht ist für die Mengenabrechnung maßgebend. Wird bei der Kontrollverwiegung durch Kahneiche unter Zuhilfenahme der sich an Board befindlichen Eichtabelle im Bestimmungshafen ein Mindergewicht von über 2% festgestellt, wird von uns die Hälfte des gesamten Mindergewichts durch Gutschrift ersetzt. Der Berechnung ist ein von einem vereidigten Schiffseichaufnehmer unterzeichnetes Protokoll beizufügen. Abweichend von Ziffer 6.3 sind Mängel der gelieferten Ware von Ihnen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eintreffen der Lieferung im Bestimmungshafen fernschriftlich anzuzeigen.

LKW-Transport
Das Gewicht auf der Wiegekarte des Abgangsortes ist für die Mengenabrechnung maßgebend. Wird durch Kontrollverwiegung beim Abnehmer mittels offizieller Wiegekarte ein Mindergewicht von über 2% festgestellt, ist von uns der Teil des Mindergewichts, der 2% überschreitet, durch Gutschrift zu ersetzen, soweit nicht die beteiligten Spediteure zu Ersatzleistungen verpflichtet sind.

6.9 Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl eine Ersatzlieferung oder eine Minderung des Kaufpreises in der Form einer Gutschrift vornehmen. Sollte eine Ersatzlieferung für den Abnehmer ohne Interesse sein, so hat dieser das Recht, im Umfang des beanstandeten Lieferteiles vom Vertrag zurückzutreten.

Weitergehende Ansprüche, im Falle von Gewährleistungsfällen, im Falle von Verzug und aus sonstigen Anspruchsgrundlagen, stehen dem Abnehmer nicht zu. Insbesondere haften wir nicht für weitergehenden Schaden. Die vorgenannte Haftungseinschränkung gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist oder wenn wir aus sonstigen gesetzlichen Gründen zwingend haften.

 
7. Höhere Gewalt nach oben
7.1 Höhere Gewalt befreit für die Dauer und für ihren Umfang von der Liefer- und Abnahmepflicht. Ansprüche auf Nachlieferung oder auf nachträgliche Abnahme oder auf Schadensersatz oder auf Änderung der jeweils vereinbarten Preise sind ausgeschlossen.
7.2 Als Umstände höherer Gewalt gelten staatliche Eingriffe und außergewöhnliche Umstände, die vorübergehend oder dauernd die Erfüllung einer Vereinbarung verhindern, die nach Abschluß einer Vereinbarung eingetreten sind und von dem Vertragsteil, bei dem sie eingetreten sind, weder vermieden noch überwunden werden konnten. Dabei gelten das jeweilige Lieferwerk als unser Erfüllungsgehilfe und der Abnehmer bzw. Verbraucher Ihrer Ware als Ihr Erfüllungsgehilfe.
7.3 Teilt ein Vertragsteil den Eintritt solcher Umstände nach erlangter Kenntnis dem anderen Vertragsteil nicht unverzüglich fernschriftlich mit, ist er dem anderen Vertragsteil zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem anderen Vertragsteil durch die Verspätung der Mitteilung entsteht.
 
8. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht nach oben
8.1 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Bayreuth vereinbart, soweit Vereinbarungen hierüber gesetzlich zulässig sind.
8.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechtes.
 
9. Sonstiges nach oben
9.1 Die Nichteinhaltung von Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger Vertragsbedingungen berechtigt uns zur zeitweiligen oder dauernden Einstellung der Lieferungen, unbeschadet weiterer von uns geltend zu machender Ansprüche.
9.2 Sollten einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt das als vereinbart, wodurch der wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Klausel bestmöglich erreicht wird.
9.3 Diese Bedingungen gelten auch für alle Folgegeschäfte, selbst dann, wenn bei deren Abschluß nicht nochmals darauf hingewiesen wird.

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